Allgemeine Vertragsbedingungen für Software und Dienstleistungsverträge der CUX GmbH

Präambel

Für Lieferungen und Leistungen der CUX gelten ausschließlich diese „Allgemeine Vertragsbedingungen für Software und Dienstleistungsverträge der CUX GmbH“. Diese Geschäftsbedingungen gelten bei Kaufleuten auch für Folgegeschäfte.

Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen, wenn bis dahin auf deren Geltung hingewiesen wurde.

Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; durch Schweigen werden abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners in keinem Fall Vertragsinhalt.

Angebote von CUX erfolgen freibleibend unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsannahme.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn CUX sie schriftlich bestätigt. Die Angestellten von CUX sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

 §1 Software / Nutzung von Software

  1. CUX stellt Software zur Nutzung über das Internet als SaaS-Lösung bereit. Der Kunde möchte die Software als SaaS-Lösung nutzen.
  2. CUX stellt dem Kunden die im Angebot beschriebene Vertragssoftware zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Die genaue Funktionalität der Software als auch deren Ausgestaltung liegt im billigen Ermessen der CUX und können angepasst, verändert und weiterentwickelt werden. Der Kunde erhält für die SaaS Gebühr die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Vertragssoftware, welche auf zentralen Servern der CUX gehostet wird, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Vertragssoftware im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen, solange der Kunden die SaaS Gebühr bezahlt.
  3. Übergabe für die vertraglichen Leistungen von CUX ist der Routerausgang des von CUX genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
  4. Die Vertragssoftware steht an sieben Tagen die Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung. Die durchschnittliche Verfügbarkeit beträgt statistisch 99 % und mehr. Falls Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Anwendung deshalb nicht zur Verfügung steht, wird CUX sich bemühen den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. CUX wird versuchen, notwendige Wartungsarbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorzunehmen und diese im Wege der Fernwartung durchzuführen; ein Anspruch des Kunden hierauf besteht jedoch nicht. Im Falle notwendiger Sicherheitsupdates behält sich CUX das Recht vor, Wartungsarbeiten auch tagsüber durchzuführen. Wartungsarbeiten zählen nicht zu den Ausfallzeiten und wirken sich somit nicht auf die statistische Verfügbarkeit aus.
  5. Stellt CUX dem Kunden den im Angebot genannten Speicherplatz zur Verfügung, so übernimmt CUX  auch die Sicherung und Bereitstellung über die SaaS der übertragenen Daten. CUX wird Virenscanner und Firewalls einsetzen, um so unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden und die Übermittlung schädigender Daten, insbesondere Viren, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Es ist dem Kunden jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und erfolgversprechend beseitigt werden kann, ist CUX berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Kunden zu löschen. CUX wird den Kunden hiervon sofern möglich vorab unterrichten. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.
  6. Soweit der Kunde Daten – gleich in welcher Form – an CUX übermittelt, stellt der Kunde von diesen Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. CUX wird seine Server mit zumutbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Im Falle eines dennoch eintretenden Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf den Server von CUX übertragen.
  7. CUX sichert die Datenbestände auf ihren Servern entsprechend den im Datenschutz- und Sicherheitskonzept genannten Zyklen. CUX weist darauf hin, dass das Datenschutz- und Sicherheitskonzept einer fortwährenden Aktualisierung unterliegt. Auf Wunsch stellt CUX dem Kunden gegen vorherige Unterschrift ein Exemplar des aktuellen Datenschutz- und Sicherheitskonzeptes zur Verfügung.
  8. CUX stellt dem Kunden kostenpflichtigen Produktsupport per Ticketsystem, E-Mail und Telefon während der Geschäftszeiten der CUX. Die Bearbeitung von Supportanfragen wird nach den üblichen Stundensätzen des Anbieters abgerechnet. Erhaltene Anfragen werden von CUX schnellstmöglich beantwortet. Anfragen des Kunden sind ausschließlich zu richten an: kundensupport@cux-gmbh.de. Supportanfragen, die an eine andere als die genannte Adresse gesendet werden, werden von der CUX unter Umständen nicht oder nur mit erheblichem zeitlichem Verzug beantwortet.
  9. Sofern der Kunde ein Service & Support-Paket der CUX gebucht hat, erbringt die CUX Support- und Schulungsdienstleitungen pauschal per Ticketsystem oder E-Mail. Die zeitlichen Aufwendungen bei der CUX sollen dabei die Pauschale geteilt durch einen Stundensatz von 150 € nicht wesentlich überschreiten.
  10. Im Falle eines unerwarteten Systemausfalls oder einer Störung sichert CUX zu, mit der Fehlersuche und –behebung an Werktagen zwischen 08:00 und 17:00 Uhr umgehend, darüber hinaus binnen 24 Stunden zu beginnen.
  11. Soweit nicht ausdrücklich vorstehend erwähnt, schuldet CUX keine weiteren Leistungen. Insbesondere ist CUX nicht zur Erbringung von Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und / oder Schulungsleistungen sowie zur Erstellung und Überlassung von Individualprogrammierungen bzw. von Zusatzprogrammen verpflichtet.
  12. CUX kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe Subunternehmern und freien Mitarbeitern und bedienen.
  13. CUX räumt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Vertragssoftware auf dem System im Rechenzentrum von CUX zu nutzen. Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Kunden erfolgt nicht. Soweit CUX während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. CUX ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung oder zur Schließung relevanter Sicherheitslücken zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde.
  14. Über die Zwecke dieses Vertrages hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen, abzuändern, zurück zu entwickeln, zu dekompilieren, zu deassembilieren oder für atomtechnische, militärische oder politisch radikale Zwecke zu nutzen oder Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die CUX zugänglich zu machen.
  15. Der Kunde verpflichtet sich, die gültigen Gesetze und Regelungen (beispielsweise Beachtung des „Double-Opt-In“-Verfahrens) zum Versand von werblichen E-Mails (Newsletter usw.) einzuhalten. Ihm ist es zudem untersagt, über die Software massenhafte Werbemails (sog. Spam) zu versenden, sowie ein Video-Portal oder FileSharing-Portal (Kopierbörse) zu betreiben. Sollte der Kunde gegen die Regelung verstoßen, ist die CUX berechtigt, den Internetauftritt des Kunden umgehend zu sperren. Kosten, die der CUX durch schuldhaften Verstoß des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu übernehmen.
  16. Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Kunde CUX auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Name und Anschrift mitzuteilen.
  17. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware ohne Verschulden von CUX durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist CUX berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen einzustellen. CUX wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 2 Dienstleistungen / Erbringung der Dienstleistungen

  1. Der Auftragnehmer (CUX) unterliegt während der Ausführung seiner Dienstleistungen stets den Weisungen des Auftraggebers. Sollte sich bei der Ausführung herausstellen, dass zwischen den Parteien getroffene Absprachen oder Definitionen hinsichtlich der Erbringung der Dienstleistung gänzlich oder teilweise falsch sind, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber umgehend nach Bekanntwerden anzuzeigen.
  2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen im Regelfall nicht in den Räumlichkeiten des Auftraggebers. Die zeitliche Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer liegt im billigen Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird die Wünsche des Auftraggebers dabei, wenn möglich, berücksichtigen. Stellt sich bei der Erbringung der Dienstleistungen heraus, dass die gesetzte zeitliche Frist – gleich aus welchem Grund – nicht eingehalten werden kann, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber umgehend nach Bekanntwerden zu melden.
  3. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen soweit qualitativ und quantitativ möglich mit eigenem Personal. Sollte eine ergebnisorientierte Erbringung mit eigenem Personal nicht zielführend erscheinen, bedient sich der Auftragnehmer Dritter. Für die Dritten gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Auftragnehmer selbst. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Nachfrage über den Einsatz Dritter informieren.
  4. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse auf Anforderung des Auftraggebers Bericht zu erstatten. Die Form und den Umfang der Berichterstattung legt der Auftragnehmer fest.
  5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die seine Leistungserbringung betreffen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
  6. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer, sofern dies zur Erbringung seiner Leistungen notwendig ist, für die Dauer dieses Vertrages, den für die Durchführung der Arbeiten nötigen Zugang zu den IT-Systemen zur Verfügung stellen. Der einzurichtende Zugang soll dergestalt sein, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers alle notwendigen Arbeiten im Rahmen des Auftrages durchführen können, dabei aber keinen Zugang zu personenbezogenen Daten haben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der CUX. Alle Preise verstehen sich Netto. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise und Vergütung werden fällig, sobald CUX die Lieferung oder Leistung erbracht hat und dem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Bei Aufträgen, die sich über mehr als einen Monat erstrecken, berechnet CUX die Leistungen monatlich im Nachhinein nach tatsächlichem Aufwand.
  2. Sonstige Leistungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagesverrechnungssätzen der CUX zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Leistungen außerhalb der Regel-Arbeitszeit von CUX erfolgen nur gegen Zahlung eines Zuschlags. Für die Auftragserfüllung gelten die Arbeitszeiten der CUX, derzeit Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Arbeitseinsätze zwischen 17.00 Uhr und 19:00 Uhr werden mit einem Mehrarbeitsstundensatz von 125 % (v. H.) vom Normalstundensatz dem Auftraggeber berechnet. Arbeitseinsätze zwischen 19:00 Uhr und 08:00 Uhr und Samstag oder Sonntag werden mit einem Mehrarbeitsstundensatz von 200 % (v. H.) vom Normalstundensatz dem Auftraggeber berechnet.
  3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet, kann CUX Vorauszahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen oder von angemessenen Vorauszahlungen abhängig machen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz verzugsbegründender Mahnung keine Zahlung leistet.
  4. Die Abrechnung der monatlichen Leistungsentgelte für die Softwaremiete – auch der individuell gebuchten Zusatzfunktionen – beginnt im Monat der Bereitstellung der SaaS-Software. Die Software gilt als bereitgestellt, sobald dem Kunden ein individueller Zugang eingerichtet und bereitgestellt worden ist. Die laufenden Vergütungen werden monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig.
  5. Für vom Kunden gewünschte Vor-Ort-Termine beim Kunden berechnet CUX Fahrtkosten (0,65 Euro / km für Hin- und Rückfahrt) und sofern anfallend Übernachtungskosten.
  6. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kunde kann seine Forderung aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von CUX an Dritte abtreten.

§ 4 Verzug

  1. Während eines Zahlungsverzugs des Kunden in nicht unerheblicher Höhe (mind. zwei Monatsrechnungen) ist CUX berechtigt, den Zugang zu der Vertragssoftware zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise und Vergütungen zu zahlen.
  2. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise / Vergütung; oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist CUX berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit anfallenden monatlichen Preise zu verlangen.
  3. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn CUX einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
  4. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt CUX vorbehalten.
  5. Gerät CUX mit der betriebsfähigen Bereitstellung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 6. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn CUX eine von dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens drei Wochen betragen muss, nicht einhält.

 § 5 Leistungsänderungen

  1. CUX kann die Leistung jederzeit in einer für den Kunden zumutbaren Weise ändern. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird, wie z. B. durch Störung der Leistungserbringung durch Subunternehmer, und die ursprünglichen Leistungsmerkmale im Wesentlichen erfüllt bleiben.
  2. Unabhängig hiervon ist CUX jederzeit berechtigt, ihr Leistungsangebot oder Teile desselben insbesondere der SaaS Software zu ändern oder zu ergänzen. CUX wird sich bemühen dem Kunden die Änderung oder Ergänzung spätestens zwei Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail ankündigen.

 § 6 Mängelhaftung

  1. Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet CUX nach Maßgabe dieses Paragraphen, soweit Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen.
  2. Sind die von CUX zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird CUX innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die CUX zur Nutzung durch den Kunden lizenziert hat, besteht die Mängelhaftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Service Packs.
  3. Schlägt die Nachbesserung aus Gründen, die CUX zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallene monatliche Vergütung beschränkt.
  4. Der Kunde wird CUX unverzüglich von aufgetretenen Mängeln schriftlich oder per E-Mail unterrichten.
  5. Der Kunde wird CUX bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die CUX zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.
  6. Weitergehende und andere als in dieser Ziffer ausdrücklich genannten Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen bestehen nicht, soweit CUX nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen weitergehend haftet.

§ 7 Haftung / Haftungsbeschränkung

  1. CUX macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwareprodukte so zu erstellen, dass sie in allen Systemumgebungen und in Kombination mit anderen Softwareprodukten stets fehlerfrei arbeiten. CUX übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass das Softwareprodukt den Anforderungen und Zwecken des Auftraggebers genügt und mit anderen vom Auftraggeber verwendeten Softwareprodukten fehlerfrei zusammenarbeitet. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber das Softwareprodukt Dritten zur Verfügung stellt.
  2. CUX erbringt die vertraglichen Beratungs-, Unterstützungs- und Projektleistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung für telefonisch erteilte Auskünfte ist jedoch ausgeschlossen.
  3. CUX haftet unter keinen Umständen für indirekte oder zufällige Sonder- oder Folgeschäden gleich welcher Art, die sich aus der Nutzung oder verhinderten Nutzung des gelieferten Softwareprodukts oder der erbrachten Leistung ergeben, einschließlich etwaiger Schäden aus dem Verlust geschäftlichen Ansehens, von Arbeitsunterbrechung, Computerversagen, sonstiger Betriebsstörungen, entgangenen Umsätzen oder Gewinnen, selbst dann nicht, wenn CUX auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
  4. Die Haftung von CUX ist auf den Betrag der vertraglichen Vergütung begrenzt. Bei schuldhaftem Datenverlust oder Datenbeschädigung ist die Haftung begrenzt auf denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.

§ 8 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

  1. An Angeboten (einschließlich Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen) behält sich CUX die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor und dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. An allen im Zusammenhang mit der Softwaremiete oder der Dienstleistung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. CUX setzt bei der Durchführung der Leistungen nur Beschäftigte ein, die entweder vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden.

§ 9 Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern

  1. CUX hat nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten sowie Unterlagen, sonstige Daten und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Verantwortlichen entweder zu löschen oder zurückzugeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung bzw. Aufbewahrung besteht. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Die Daten sind von CUX unwiederbringlich datenschutzgerecht zu löschen. Eine unwiderrufliche physische Löschung ist zu protokollieren. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen bei CUX. CUX hat die Löschung in geeigneter Weise zu dokumentieren. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten, hat die Löschung der Daten nach Ende der Aufbewahrungspflicht zu erfolgen. Ein angemessenes Löschkonzept ist zu dokumentieren.
  2. Vor Abschluss der Erbringung der Vertragsleistungen darf CUX nicht mehr benötigte Daten erst nach vorheriger Zustimmung durch den Verantwortlichen löschen. Die Zustimmung zur Löschung kann auch durch eine Einigung der Vertragsparteien auf ein Löschkonzept erteilt werden.
  3. Der Verantwortliche hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe oder Löschung der Daten bei CUX zu kontrollieren. Dies kann auch nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte von CUX erfolgen.

§ 10 Vertragslaufzeit, Kündigung

  1. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, tritt ein Vertrag mit seiner Unterzeichnung in Kraft und hat eine erstmalige Laufzeit von 6 Monaten.
  2. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende ordentlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
  3. Noch ausstehende Dienstleistungskosten (Workshops, Schulungen, Individualentwicklungen usw.), sind mit Zugang der Kündigung in Summe sofort fällig.
  4. Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen, um wirksam zu sein.
  5. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. CUX ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
  2. Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Kriege, Streiks, Pandemien, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von CUX nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechung oder Zerstörung datenführender Leitungen).
  3. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form oder E-Mail in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei in gleicher Weise zu informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht.

§ 12 Einwilligung in Referenznennung

  1. Der Kunde erteilt CUX die Erlaubnis, den Kunden als Referenz zu nennen und mit ihm auf der Webseite sowie anderen Werbematerialen zu werben (inkl. Nutzung des Logos).

§ 13 Sonstiges

  1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen seitens CUX sind nichtig.
  2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine Andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
  3. Die Vertragsparteien können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der anderen Partei die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen.
  4. Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierender Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von CUX. CUX ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.